Präventionskurse nach §20 SGB V
Werden Bewegungs- und Entspannungskurse, die nach §20 SGB V zertifiziert wurden, in einem Unternehmen durchgeführt, bestehen verschiedene Möglichkeiten der Kostenaufteilung:
Möglichkeit A:
Der Arbeitnehmer zahlt die Kurs-/Seminargebühr, welche bei Kursbeginn beim Anbieter in bar entrichtet wird, und erhält eine Teilnahmebescheinigung nach Kursende. Diese reicht er bei der Krankenkasse ein und erhält eine Rückerstattung. Hierzu vorab die Krankenkassen abfragen, da die Höhe variiert.
Möglichkeit B:
Der Arbeitgeber tritt an den Anbieter in Vorleistung und holt sich die Kurs-/Seminargebühr über eine Abtretungserklärung von der Krankenkasse wieder. Die Differenz wird vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber entrichtet oder der Arbeitgeber übernimmt den Eigenanteil für den Arbeitnehmer.
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Möglichkeit C:
Der Arbeitgeber zahlt den Kurs aus eigenen betriebsinternen Mitteln und holt sich das Geld am Ende vom Finanzamt wieder zurück. Hierbei ist die Rede vom §3 Nr. 34 EStG. Sofern die Maßnahme nach §20 SGB V zertifiziert ist. Dem Arbeitgeber steht pro Kalenderjahr ein Betrag von 500,- € pro Mitarbeiter zu Verfügung.
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